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Navigationslichter

Navigationslichter

Seitenlichter, Hecklicht, Topplicht und Rundumlicht: Der Beitrag erklärt Navigationslichter, ihre Anbringung und die angegebenen Tragweiten.

Navigationslichter

Navigationslichter an Booten sind für die sichere Schifffahrt äußerst wichtig, besonders bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen, etwa bei Nebel oder starkem Regen.

Wie werden Navigationslichter definiert?

Dieser Überblick beschreibt die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (COLREG), insbesondere Teil C, Regeln 20–31 und Anlage I. Auf ungarischen Binnengewässern gelten die einschlägigen ungarischen Schifffahrtsregeln; die Seevorschriften lassen sich nicht unverändert auf jedes Binnengewässer übertragen.

Welche Navigationslichter sind gemäß IMO COL REG an Bord erforderlich?

Definitionen gemäß den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COL REG 72):

  • Seitenlichter an Steuerbord und Backbord (Side lights for starboard and port)

Navigationslichter

Das grüne Steuerbordlicht und das rote Backbordlicht zeigen jeweils einen ununterbrochenen Sektor von 112,5°: von recht voraus bis 22,5° achterlicher als querab auf der jeweiligen Seite.

Bei Booten unter 20 Metern Länge können die beiden getrennten Seitenlichter durch eine kombinierte Zweifarbenlaterne ersetzt werden. Diese muss mittig auf der Längsachse zwischen Bug und Heck angebracht sein.

  • Hecklicht (Stern light)

Navigationslichter

Das weiße Hecklicht wird möglichst nahe am Heck angebracht. Es leuchtet nach achtern über 135°, also von recht achteraus jeweils 67,5° nach beiden Seiten. Einbau und Abschirmung müssen die vorgeschriebenen Sichtsektoren gewährleisten.

  • Dreifarbenlaterne für Segelfahrzeuge (Three-colour light for sailing vessels)

Navigationslichter

Auf Segelfahrzeugen unter 20 m dürfen Seitenlichter und Hecklicht in einer Laterne an oder nahe der Mastspitze zusammengefasst werden, wo sie am besten sichtbar ist. Wird das Fahrzeug durch eine Maschine angetrieben, gelten die Lichter für Maschinenfahrzeuge.

  • Topplicht (Mast-head light)

Navigationslichter

Das weiße Topplicht zeigt über der Längsachse einen Sektor von 225°: von recht voraus bis 22,5° achterlicher als querab auf beiden Seiten. Die Einbauhöhe richtet sich nach Anlage I und der Fahrzeuggröße. Bei Fahrzeugen unter 12 m muss ein zusätzlich zu Seitenlichtern geführtes Topplicht beziehungsweise das nach Regel 23(d)(i) verwendete Rundumlicht mindestens 1 m höher als die Seitenlichter sitzen.

  • Signallicht oder Rundumlicht (Signal light or all-round light)

Navigationslichter

Ein Rundumlicht ist über 360° sichtbar. Farbe und Kombination richten sich nach dem Betriebszustand des Fahrzeugs und der jeweils anwendbaren Regel; ein Rundumlicht ersetzt nicht automatisch alle anderen vorgeschriebenen Lichter.

Ankerlichter sind in Regel 30 geregelt, einschließlich Ausnahmen. Fahrzeuge unter 50 m dürfen anstelle der beiden dort beschriebenen Ankerlichter ein weißes Rundumlicht an der am besten sichtbaren Stelle führen. Zwei rote Rundumlichter kennzeichnen besondere Zustände, etwa Manövrierunfähigkeit, und sind keine allgemeine Ausrüstungspflicht für Boote über 12 m. Bei vorgeschriebenen senkrechten Lichterreihen gelten die Abstände und Höhen aus Anlage I; unter 20 m sind dies grundsätzlich mindestens 1 m Abstand und für das unterste Licht mindestens 2 m über dem Schandeckel, mit der dort genannten Ausnahme für Schlepplichter.

Aus welcher Entfernung müssen Navigationslichter sichtbar sein?

Die Tragweite gibt die Entfernung an, aus der das Licht sichtbar ist. Die Mindesttragweite der Navigationslichter ist je nach Bootsgröße wie folgt in Seemeilen festgelegt.

1 Seemeile (NM) = 1,852 Km

Fahrzeuge unter 12 m Gesamtlänge

Topplicht - 2 NM

Seitenlicht (Steuerbord/Backbord) - 1 NM

Hecklicht - 2 NM

Dreifarbenlaterne: Seitenlichtsektoren 1 NM, Hecklichtsektor 2 NM

Rundumlicht (weiß, rot, grün) - 2 NM

Fahrzeuge ab 12 m und unter 50 m Gesamtlänge

Topplicht: 3 NM bei unter 20 m, 5 NM ab 20 m

Seitenlicht (Steuerbord/Backbord) - 2 NM

Hecklicht - 2 NM

Kombinierte Dreifarbenlaterne: nur auf Segelfahrzeugen unter 20 m; Sichtweiten der einzelnen Sektoren nach Regel 22.

Rundumlicht (weiße, rote, grüne Rundumlaterne) - 2 NM

COLREG – Rules 21–23, 25, 27, 30; Annex I (USCG) · 57/2011. (XI. 22.) NFM

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